| Auf einen Blick |
(Atypisch) Stille Beteiligung |
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Rechtliche Vorgaben
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Häufig verwendete Konditionen
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| Rechtsstellung des Anlegers |
Nicht unmittelbarer Gesellschafter des Unternehmens, aber der „Stillen Gesellschaft“ (sog. Innen-GbR) |
| Rechtsform des Unternehmens |
Grds. keine bestimmte Rechtsform erforderlich |
GmbH oder UG |
| Maßgebliche Regelungen |
§§ 230 ff. HGB; weitestgehend Vertragsfreiheit – flexible vertragliche Ausgestaltung möglich |
I.d.R. weitestgehend vom Gesetz abweichende Regelungen |
| Pooling |
/
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Z.T. mittelbare Investition über Beteiligungsgesellschaft |
| Zinsen / Erlöspartizipation |
Teilnahme an Gewinn und Verlust sowie – im Falle der atypisch stillen Gesellschaft – am Wertzuwachs (z.B. stille Reserven); keine Festverzinsung |
Partizipation am Ergebnis gem. steuerlichem Jahresabschluss; jährliche Auszahlungen (nur bei positivem Gewinnkonto) |
| Partizipation am Exit-Erlös (Exit = Share Deal mit Dritten, Asset Deal, Liquidation sowie Transaktionen, die zu einem „change of control“, d.h. einem Kontrollwechsel, führen) |
| Verlustteilnahme |
Kann vertraglich vereinbart werden |
Verlustbeteiligung in Höhe der Einlage |
| Nachschusspflicht / Haftung der Anleger |
Nur soweit vereinbart |
Keine Nachschusspflicht |
| Fremd- oder Eigenkapital |
Fremd- oder eigenkapitalähnlich ausgestaltbar |
Eigenkapitalähnlich |
| Bilanzierung |
Abhängig von Ausgestaltung |
Wirtschaftliches Eigenkapital |
| Dauer; (Mindestvertrags-) Laufzeit; Kündigung |
I.d.R. 3-8 Jahre (typ.: 5 Jahre) |
Unbefristete Laufzeit, aber frühestens nach Ablauf von 3-7 Jahren kündbar;
Katalog wichtiger, eine außerordentliche Kündigung rechtfertigender Gründe (z.B. bestimmte Grundlagengeschäfte) |
| Mitwirkungs-, Weisungs- oder Stimmrechte |
Zustimmungsvorbehalt bei bestimmten „Grundlagengeschäften“ auch ohne Vereinbarung; weitergehende Mitspracherechte können vertraglich eingeräumt werden |
Keine Mitwirkungs-, Weisungs- oder Stimmrechte |
| Informations- und Kontrollrechte |
Grds. nur nach § 233 HGB |
Übermittlung des steuerrechtlichen Jahresabschlusses; Einsichts-/ Prüfungsrecht bzgl. Unterlagen und Bücher; quartalsweises Reporting (Cash-Flow, wesentliche Informationen, kurzer Lagebericht); z.T. bei Eintritt außergewöhnlicher Geschäftsereignisse gesondertes Informationsrecht |
| Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen |
Grds. kein Bezugsrecht |
Kein Bezugsrecht |
| Verwässerung |
Eingeschränkter Verwässerungsschutz auch ohne vertragliche Regelung |
Z.T. Verwässerungsschutz für Beteiligungsgesellschaft und damit mittelbar für Anleger; z.T. keine Verwässerung, wenn Übernehmer ein Altgesellschafter bzw. eine diesen nahestehende Person ist oder (sukzessive) Kapitalerhöhung um nicht mehr als 10% |
| Nachrang |
Bei Ausgestaltung als atypisch stille Gesellschaft nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO möglich |
Qualifizierter Rangrücktritt |
| Übertragbarkeit |
Grds. nur einzelne vermögensrechtliche Ansprüche frei übertragbar; im Übrigen vertragliche Regelung maßgeblich |
Abtretung und Belastung (z.B. Verpfändung) z.T. ausgeschlossen oder an Zustimmung gebunden |
| Folgen der Vertragsbeendigung |
Auseinandersetzung gem. § 235 HGB; Teilnahme am Gewinn und Verlust schwebender Geschäfte |
Ordentliche Kündigung durch Anleger / außerordentliche Kündigung durch Unternehmen: Rückzahlung der (ggfs. durch Verluste geschmälerten) Einlage sowie Auszahlungen des Gewinnguthabens (anteilig auch für laufendes Geschäftsjahr); keine Beteiligungen an offenen und stillen Rücklagen sowie an schwebenden Geschäften |
| Ordentliche Kündigung durch Unternehmen / außerordentliche Kündigung durch Anleger: Abfindung entsprechend der Beteiligungsquote an dem (nach IDW S1 ermittelten) Unternehmenswert |
| Bei Pooling-Modellen: Auszahlung des positiven Konto-Guthabens; Partizipation an Gewinnen / Verlusten, Auseinandersetzungsguthaben oder Liquidationserlösen aus der Beteiligung der Beteiligungsgesellschaft am Unternehmen |
| Im Falle von Liquiditätsengpässen Stundung möglich bis Liquiditätssituation Auszahlung zulässt (z.T. begrenzt auf ein Jahr, z.T. auch Verzinsung mit 2 % p.a.); keine Geltendmachung, solange teilweise oder vollständige Erfüllung zur Überschuldung führen würde (qualifizierter Rangrücktritt) |
| Prospektpflicht |
Bei öffentlichen Angeboten: Grds. ja (§ 6 VermAnlG); Aber: Ausnahmen (z.B. max. EUR 100.000 p.a.) |
I.d.R. prospektfreie Angebote mit Maximalbetrag von EUR 100.000 p.a. oder Private Placement |